Antrag auf Erstattung fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst

Merkblatt für den Arbeitgeber

1. Das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) und das vom Bund erlassene Gesetz über die Erweiterung des Katastropenschutzes (KatSG) enthalten Vorschriften über die Lohnfortzahlung an Arbeitnehmer, die Feuerwehrdienst oder Dienst im Katastrophenschutz leisten. Beide Gesetze geben privaten Arbeitgebern einen Anspruch auf Erstattung der fortgewährten Leistungen. Die entsprechenden Vorschriften sind am Ende des Merkblatts abgedruckt.


Die fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten

  • wenn der Arbeitnehmer Feuerwehrdienst geleistet hat, an die Gemeinde, deren Feuerwehr er angehört.
  • wenn der Arbeitnehmer Dienst im Katastrophenschutz geleistet hat, an die Kreisverwaltungsbehörde.

 

Zuständig ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet die Einheit stationiert ist, der der Arbeitnehmer angehört.


2. Die Voraussetzungen der Erstattungsansprüche weichen nach den beiden Gesetzen zum Teil voneinander ab. Wichtigster Unterschied ist, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz fortgewährter Leistungen nach dem KatSG erst hat, wenn der Arbeitsausfall mehr als zwei Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen betragen hat. Das BAyFwG kennt eine solche Einschränkung nicht.