Steuern, Gebühren und Beiträge

Während die Haushalte von Bund und Ländern überwiegend "Steuerhaushalte" sind, machen die Steuereinnahmen der Gemeinden nur rund ein Drittel aus, Gebühren und Beiträge erbringen etwa ein Viertel der Einnahmen. Gemeinden erheben öffentliche Abgaben auf Grund von Gesetzen.


Die Marktgemeinde Wolnzach erhebt folgende Abgaben:

 

Grundsteuer A:

Hebesatz 300 %

 

Grundsteuer B:

Hebesatz 300 %

 

Grundsteuerreform

 

Ihr Finanzamt informiert und hilft Ihnen dabei. Hier die Veröffentlichung des Finanzamtes im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de

Was müssen Sie tun?

 

Die Erklärung können Sie ab dem 1. Juli 2022 bequem und einfach elektronisch über ELSTER -Ihr Online – Finanzamt – unter https://www.elster.de abgeben. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.

 

Falls Sie nicht die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Erklärung haben, dürfen nahe Angehörige oder Steuerberater Sie hierbei unterstützen. Diese können die eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Erklärung abzugeben.

 

Ist eine elektronische Abgabe für Sie nicht möglich, kann die Steuererklärung auch auf Papier eingereicht werden.

  • Die bayerischen Formulare stehen ab Mitte April in einer grauen Variante ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck bereit. Der Link wird ab Mitte April hier auf der Internetseite unter grundsteuer.bayern.de zu finden sein.
  • Alternativ stehen Ihnen die bayerischen Formulare in der grünen Variante ab dem 1. Juli 2022 in den bayerischen Finanzämtern zur Verfügung. Diese grünen Erklärungsvordrucke dürfen handschriftlich ausgefüllt werden.

 

Alle Fragen im Zusammenhang mit der Grundsteuer beantworten Ihnen die für die Bewertung der Grundsteuer zuständigen Finanzämter. Hierzu wurde eine Hotline Nr. eingerichtet

 

089 30 70 00 77

 

Unter Downloads (siehe unten) erhalten Sie Infos zur Abgabe der Grundsteuererklärungen.

 

Gewerbesteuer:

abn 01.01.2024: Hebesatz 320 %

Hundesteuer:

  • je Hund 40,00 € pro Jahr
  • je Kampfhund 500,00 € pro Jahr