Bekanntmachung des Marktes Wolnzach
Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB
Einbeziehungssatzung Nr. 24 für das Gebiet „Feuerwehr Gebrontshausen -Larsbach“ in Gebrontshausen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB);
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach hat in seiner Sitzung vom 13.11.2025 die Einbeziehungssatzung Nr. 24 für das Gebiet "Feuerwehr Gebrontshausen - Larsbach" mit Begründung, jeweils in der Fassung vom 13.11.2025 als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung Nr. 24 für das Gebiet "Feuerwehr Gebrontshausen - Larsbach" in Kraft.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche der Fl.-Nr. 239/26 der Gemarkung Gebrontshausen in der Gemeinde Wolnzach. Die Grenzen des Plangebietes sind im nachfolgenden unmaßstäblichen Lageplan schwarz umrandet dargestellt und befinden sich innerhalb der gestrichelten Linien:

Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit der Begründung, jeweils in der Fassung vom 13.11.2025, im Rathaus Wolnzach, Marktplatz 1, Bauamt, Zimmer Nr. 10, während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr sowie Donnerstag zusätzlich von 13.30 Uhr bis 18 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Der Inhalt der Bekanntmachung und die zu veröffentlichenden Unterlagen sind zudem auf der Homepage des Marktes Wolnzach unter https://www.wolnzach.de/amtliche-bekanntmachungen und https://www.wolnzach.de/bauleitplanung-2 sowie über das zentrale Internetportal des Freistaats Bayern (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal) zugänglich.
Die DIN-Vorschriften, auf die in den Festsetzungen und in der Begründung zu dieser Satzung verwiesen wird, sowie anderweitig in der Einbeziehungssatzung erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. sind beim Markt Wolnzach, Rathaus, Marktplatz 1, Zimmer Nr. 10 während der allgemeinen Dienststunden einzusehen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägungen sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und
- nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber dem Markt Wolnzach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Wolnzach, 28.05.2026
Adolf Schapfl
2. Bürgermeister
