Liebe Bürgerinnen und Bürger, 

um Wartezeiten zu vermeiden bzw. zu verkürzen, empfehlen wir für Ihre Anliegen eine
Terminvereinbarung, insbesondere im Einwohnermeldeamt.

Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz (BMG)

Neues Bundesmeldegesetz seit 1. November 2015! Es wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Mit dem Bundesmeldegesetz wird unter anderem das Ziel verfolgt, die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser zu schützen, die Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.

Das Meldewesen war bisher in seinen wesentlichen Grundzügen im Melderechtsrahmengesetz geregelt. Daneben haben die einzelnen Bundesländer eigene landesrechtliche Bestimmungen zum Meldewesen erlassen, die die rahmenrechtlichen Vorgaben umsetzten. Mit der Verwirklichung der Rechtseinheit im Meldewesen durch das Bundesmeldegesetz werden erstmals bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen. Damit ist und bleibt das Meldewesen zentraler Dienstleister für die Bereitstellung von Daten vor allem für den öffentlichen Bereich, wie beispielsweise für die Vorbereitung von Wahlen.

 

Mit dem neuen Gesetz werden nebenbei auch die IT-Standards vereinheitlicht, um die Daten von rund 82 Millionen Bürgerinnen und Bürgern in mehr als 5.200 Melderegistern noch effektiver als bisher verarbeiten zu können. Das neue Melderecht entlastet die Verwaltung sowie die Wirtschaft und stärkt die Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. So muss beispielsweise im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig angegeben werden, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

 

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.

 

Mit dem neuen Melderecht wird die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft, solange Bürgerinnen und Bürger für eine Wohnung in Deutschland gemeldet sind. Das Gesetz sieht zudem eine Vereinfachung der Hotelmeldepflicht vor.

 

Eine Neuheit stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, der bis zum 1. Mai 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten bei der Anmeldung in der Meldebehörde. Im Falle einer Anmeldung werden die Meldedaten im automatisierten Verfahren von der bisher zuständigen Meldebehörde bereitgestellt. Damit wird eine erneute Datenerfassung bei der Anmeldung unnötig. Der vorausgefüllte Meldeschein führt zu einer erheblichen Arbeitserleichterung bei der Verwaltung und entlastet die Bürgerinnen und Bürgern, da sie bei der Meldebehörde in diesem Verfahren den Meldeschein nicht mehr selbst ausfüllen müssen. Gleichzeitig werden mit dem neuen Verfahren Fehler bei der Datenverarbeitung verhindert. Die Meldedaten, die in der bisher zuständigen Meldebehörde bereits gespeichert sind, machen sich buchstäblich elektronisch auf den Weg zur Zuzugsmeldebehörde, sicher, blitzschnell und aktuell. Es ist selbstverständlich, dass durch den Einsatz bewährter IT-Standards eine sichere Datenübertragung gewährleistet wird. Zum Einsatz kommt ein Verfahren, dass auch von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder empfohlen wird.

 

Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z. B. beim Wegzug in das Ausland). Sie wird wieder eingeführt, um sog. Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können. Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung (sh. unten unter Downloads) vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird.

 

Schon bisher bestand die Möglichkeit, bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Person eine Melderegisterauskunft an Personen oder Stellen dadurch zu verhindern, dass für Bürgerinnen und Bürger eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen wird. Künftig gibt es zudem die Möglichkeit der Eintragung eines bedingten Sperrvermerks im Melderegister für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wohnen oder sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden. Damit soll speziell für den dort wohnenden Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden.

 

Mit dem Gesetz wird kein bundeseinheitliches Melderegister geschaffen. Die Länder behalten ihre bisherigen dezentralen Melderegister auf Ortsebene sowie ggf. bestehende zentrale  Meldedatenbestände. Für Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden besteht künftig eine gesetzliche Garantie, dass sie jederzeit, rund um die Uhr und automatisiert die wichtigsten Meldedaten der Einwohnerinnen und Einwohner abrufen können.

 

Das Gesetz sieht auch vor, die Bestimmungen über das Verfahren der Melderegisterauskunft im Zusammenhang mit Auskünften für Zwecke der Werbung und des Adresshandels auf wissenschaftlicher Basis zu evaluieren, um die maßgeblichen Regelungen auf ihre Wirksamkeit und Vollzugstauglichkeit hin zu überprüfen. Hierfür hat der Gesetzgeber einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen.

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