Bekanntmachung zur Sanierungssatzung

 

Satzung des Marktes Wolnzach über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Wolnzach“ gemäß § 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB

 

Aufgrund des § 142 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) erlässt der Markt Wolnzach gemäß des Beschlusses des Marktgemeinderats Wolnzach in seiner öffentlichen Sitzung vom 13.11.2025 folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Wolnzach“:

 

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle im als beigefügten Lageplan vom 13.11.2025 orange hinterlegten Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen. Der Lageplan vom 13.11.2025 ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 2 Festlegung des Sanierungsgebietes

In dem unter § 1 bestimmten Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das Gebiet wird daher förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Ortsmitte Wolnzach“.

 

 

§ 3 Vereinfachtes Verfahren

Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) durchgeführt. Die Anwendung der Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.

 

§ 4 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

Die Genehmigungspflichten des § 144 Abs. 2 BauGB sind ausgeschlossen.

 

 

 § 5 Aufhebung der Sanierungssatzung „Marktkern“

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Marktkern“ in Wolnzach vom 16.01.1998 wird aufgehoben (§ 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB).

 

 

 § 6 Inkrafttreten

Diese Satzung wird am Tag nach ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

 

 

Anlage: Lageplan Sanierungsgebiet vom 13.11.2025

 

 

 

Hinweise:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägungen sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber dem Markt Wolnzach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss bestimmt, dass die Durchführung der Sanierung des Gebietes „Ortsmitte Wolnzach“ in einer Frist von 15 Jahren ab Inkrafttreten der Sanierungssatzung durchgeführt werden soll. 

 

Die Satzung ist im Rathaus Wolnzach, Bauamt, Zimmer-Nr. 10, zur Einsicht während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr sowie Donnerstag zusätzlich von 13.30 Uhr bis 18 Uhr) niedergelegt. Ferner ist die Satzung unter https://www.wolnzach.de/Satzungen-Verordnungen.n25.html auf der Homepage des Marktes Wolnzach dauerhaft eingestellt und einsehbar.

 

 

Wolnzach, den 22.12.2025   

Markt Wolnzach

 

Jens Machold

1. Bürgermeister