Bekanntmachung des Marktes Wolnzach
Betreff: Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 für die im Steuerbezirk des Marktes Wolnzach liegenden Grundstücke
Der Markt Wolnzach setzt gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes für die im Steuerbezirk der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und der Grundsteuer B (sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke) unterliegenden Grundstücke den Steuerbetrag für das Kalenderjahr 2026 in der gleichen Höhe zu den gleichen Fälligkeitszeitpunkten fest, wie es sich aus dem Grundsteuerbescheid 2025 oder aus dem Bescheid eines früheren Jahres ergibt. Mit einer Veröffentlichung dieser Bekanntmachung treten die gleichen Rechtswirkungen ein, die an den Zugang eines förmlichen Steuerbescheides geknüpft sind. Die öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Wolnzach, Marktplatz 1, 85283 Wolnzach, einzulegen.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, kann Klage beim Bay. Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Wolnzach, 09.01.2026
Jens Machold
1. Bürgermeister


