Bekanntmachung des Marktes Wolnzach
Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB
Bebauungsplan Nr. 153 für das Gebiet „Preysingstraße Süd“ in Wolnzach;
hier: ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 17.07.2025 (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans zum 19.07.2024 nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB)
Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach hat am 17.07.2025 nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens den Bebauungsplan Nr. 153 für das Gebiet „Preysingstraße Süd“ in der Fassung vom 18.07.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB erneut als Satzung beschlossen.
Der Marktgemeinderat hat am 17.07.2025 zudem beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 153 für das Gebiet „Preysingstraße Süd“ in der Fassung vom 18.07.2024 gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 19.07.2024 in Kraft zu setzen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 153 für das Gebiet „Preysingstraße Süd“ rückwirkend zum 19.07.2024 in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 214 Abs. 4 BauGB).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 153 für das Gebiet „Preysingstraße Süd“ umfasst die folgenden Grundstücke, jeweils der Gemarkung Wolnzach: Flurstücksnummern 82 (Preysingstraße 28), 1051/5 Teilfläche (Tlfl.) (Ledererweg 17), 83 (Preysingstraße 30), 82/3 Tlfl. (Preysingstraße 32), 83/2 Tlf. (Preysingstraße 34), 80 (Preysingstraße 36, 36a, 36b), 80/3 Tlfl. (Preysingstraße 34a, 34b), 81 Tlfl. (Preysingstraße 38), 81/2 (Preysingstraße 40), 79/2 Tlfl. (Bürgersteig und öffentliche Verkehrsfläche), 79 Tlfl. (Ortsstraße Preysingstraße), 79/1 Tlfl. (Bürgersteig und öffentliche Verkehrsfläche), 77/18 (Preysingstraße 49 und 51), 77 (Ziegelstraße 1), 76, 75, 74 (Preysingstraße 47), 73 (Preysingstraße 45 ½), 72 (Preysingstraße 45), 73/2, 70, 71 (Preysingstraße 41 und 43), 68/2 (Preysingstraße 39), 68/3, 68, 69 (Preysingstraße 37), 67, 61 (Preysingstraße 35), 67/1 (Preysingstraße 33), 65 (Preysingstraße 31), 64 (Jägerstraße 2), 63 (Jägerstraße 4), 59 (Jägerstraße 6), 57 (Jägerstraße 8), 55 (Jägerstraße 10), 55/1 (Jägerstraße 10a), 56, 519/2 (Jägerstraße 12). 519/3 (Jägerstraße 16) und 519/4 (Jägerstraße 18 und Ziegelstraße 9).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im nachstehenden unmaßstäblichen Lageplan schwarz gestrichelt dargestellt:
Der Bebauungsplan wird mit der Begründung zu jedermanns Einsicht im Rathaus Wolnzach, Marktplatz 1, Bauamt, Zimmer Nr. 10, während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr sowie Donnerstag zusätzlich von 13.30 Uhr bis 18 Uhr) bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Der Inhalt der Bekanntmachung und die zu veröffentlichenden Unterlagen sind zudem auf der Homepage des Marktes Wolnzach unter https://www.wolnzach.de/amtliche-bekanntmachungen und https://www.wolnzach.de/bauleitplanung-2 sowie über das zentrale Internetportal des Freistaats Bayern (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal) zugänglich.
Die DIN-Vorschriften, auf die in den Festsetzungen und in der Begründung zu diesem Bebauungsplan verwiesen wird, sowie anderweitig im Bebauungsplan erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. können beim Markt Wolnzach, Rathaus, Marktplatz 1, Zimmer Nr. 10, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen:
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber dem Markt Wolnzach unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ferner wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen:
Danach kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Wolnzach, den 31.07.2025
Jens Machold
Erster Bürgermeister