Anspruch auf einen heilpädagogischen Platz haben Kinder mit:
- starker Entwicklungsverzögerung bzw. -rückstand
- Förderbedarf in der geistigen Entwicklung
- Förderbedarf in der körperlichen Entwicklung
- Förderbedarf des sozial-emotionalen Verhaltens
- einer Sinnesbeeinträchtigung
- einer chronischen Krankheit
Voraussetzung für einen Integrationsplatz ist ein medizinisches Gutachten, welches eine Behinderung oder eine drohende Behinderung (vgl. SGB XII) feststellt, und die Genehmigung durch den Bezirk Oberbayern.