Anspruch auf einen heilpädagogischen Platz

Anspruch auf einen heilpädagogischen Platz haben Kinder mit:

  • starker Entwicklungsverzögerung bzw. -rückstand
  • Förderbedarf in der geistigen Entwicklung
  • Förderbedarf in der körperlichen Entwicklung
  • Förderbedarf des sozial-emotionalen Verhaltens
  • einer Sinnesbeeinträchtigung
  • einer chronischen Krankheit

Voraussetzung für einen Integrationsplatz ist ein medizinisches Gutachten, welches eine Behinderung oder eine drohende Behinderung (vgl. SGB XII) feststellt, und die Genehmigung durch den Bezirk Oberbayern.